I.
Streitig ist, ob in der Nichtteilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Beteiligungsgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu Gunsten ihrer Gesellschafter liegt.
Die Klägerin (Kl.) wurde durch Verschmelzung mit notariellem Vertrag vom 27.08.1997 Gesamtrechtsnachfolger der ... gesellschaft mbH (GmbH). Die GmbH war bis zum Verschmelzung alleinige Gesellschafterin der Kl.
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