BFH - Urteil vom 23.02.2012
IV R 13/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5217/03

Notwendiges Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft; Beteiligung des Mitunternehmers an der Kapitalgesellschaft; Wirtschaftliche Verflechtung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IV R 13/08

DRsp Nr. 2012/10120

Notwendiges Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft; Beteiligung des Mitunternehmers an der Kapitalgesellschaft; Wirtschaftliche Verflechtung zwischen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft

1. NV: Zu den Voraussetzungen für die Behandlung der Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II. 2. NV: Welche Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Personengesellschaft bestehen und inwieweit ein Mitunternehmer seine Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft ausübt, ist Tatfrage und vom FG zu klären. 3. NV: Zu der vom FG vorzunehmenden Würdigung gehören auch die Gewichtung der wirtschaftlichen Vorteile, die die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft aus einer Zusammenarbeit gezogen haben, sowie die Prüfung, ob vergleichbare Geschäftsbeziehungen auch zwischen anderen Unternehmen unterhalten werden. 4. NV: Ein wirtschaftliches Gesamtkonzept kann eine enge wirtschaftliche Verflechtung dergestalt indizieren, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt.