Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei § 25 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung handelt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist eindeutig so zu beantworten, wie es das Finanzgericht getan hat.
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