BFH - Urteil vom 12.10.2011
I R 33/10
Normen:
FGO § 11 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4209/08 458

Notwendigkeit der Versteuerung eines Entnahmegewinns durch einen Inhaber von im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile im Falle des Verschenkens dieser Anteile

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen I R 33/10

DRsp Nr. 2011/22260

Notwendigkeit der Versteuerung eines Entnahmegewinns durch einen Inhaber von im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile im Falle des Verschenkens dieser Anteile

Der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener einbringungsgeborener Anteile muss keinen Entnahmegewinn versteuern, wenn er die Anteile verschenkt (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.12).

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob der Inhaber im Betriebsvermögen gehaltener sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Kapitalgesellschaft einen Entnahmegewinn versteuern muss, wenn er die Anteile unentgeltlich auf Dritte überträgt.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war ursprünglich Alleingesellschafter der S-GmbH. Die GmbH-Anteile sind in den 1970er Jahren gegen Einbringung des vormaligen Einzelunternehmens des Klägers zu Buchwerten entstanden. Außerdem ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks, das er an die S-GmbH verpachtet hat; es liegt eine Betriebsaufspaltung vor.

Im Mai 2002 übertrug der Kläger der Klägerin unentgeltlich 15 % der Anteile an der S-GmbH; dem leitenden Mitarbeiter D übertrug er weitere 2,5 % der Anteile.