FG München - Urteil vom 14.12.2015
7 K 1250/14
Normen:
AO § 129 S. 1; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Notwendigkeit einer Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

FG München, Urteil vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 7 K 1250/14

DRsp Nr. 2016/6346

Notwendigkeit einer Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 129 S. 1; KStG § 27; KStG § 28; KStG § 38;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Bescheid vom 13. Januar 2010 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2008 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu ändern ist.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie ist beim Amtsgericht im Handelsregister seit dem 21. August 2008 eingetragen. Der Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Entwicklung und die Verwertung des Grundstücks an der ...strasse 8 in B.