BVerfG - Beschluss vom 23.06.2015
1 BvL 13/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 2;

Notwendigkeit einer die Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildenden Bemessungsgrundlage für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 1 BvL 13/11

DRsp Nr. 2015/13217

Notwendigkeit einer die Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildenden Bemessungsgrundlage für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter

1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung für einen bestimmten Zeitraum angeordnet, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.2. Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.3. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG nicht.

Tenor

1.

§ 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.