BFH - Vorlagebeschluß vom 23.08.1999
GrS 2/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 19 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2124
BB 1999, 2169
BFH/NV 2000, 134
BFHE 189, 160
BStBl II 1999, 782
DB 1999, 2089
DStR 1999, 1649
DStZ 1999, 909
NJW 1999, 3577
NZM 1999, 1112
Vorinstanzen:
BFH - VI R 8/90 - vom 25.11.96 (BFHE 181, 377 ,
BStBl II 1997, 215),

Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

BFH, Vorlagebeschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen GrS 2/97

DRsp Nr. 1999/8728

Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

»1. Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) alleine zu beruflichen Zwecken (§ 19 EStG), kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen. 2. Vom Eigentümer-Ehegatten aufgewendete Anschaffungskosten des Arbeitszimmers können nicht als sog. Drittaufwand Werbungskosten (AfA) des Steuerpflichtigen sein. 3. Werden die laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes gemeinsam getragen, kann der Steuerpflichtige die durch die Nutzung des Arbeitszimmers verursachten Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 19 ;

Gründe:

A. Rechtsfragen, Sachverhalt, Stellungnahme der BeteiligtenI. Vorgelegte RechtsfragenDer VI. Senat hat durch Beschluß vom 25. November 1996 VI R 8/90 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: