BFH - Urteil vom 09.04.2008
II R 24/06
Normen:
BewG § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 lit. a § 43 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 138 Abs. 2, 3 § 142 Abs. 2 Nr. 1 lit. a § 145 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1379
BFHE 220, 508
BStBl II 2008, 951
ZEV 2008, 351
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 6674/04 BG - 7.7.2005 (EFG 2006, 1562),

Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes; Bewertung des Anspruchs aus Sachvermächtnis ausnahmsweise mit Steuerwert der vermachten Sache

BFH, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen II R 24/06

DRsp Nr. 2008/12834

Nutzungsüberlassung eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Abbau eines bergfreien Bodenschatzes; Bewertung des Anspruchs aus Sachvermächtnis ausnahmsweise mit Steuerwert der vermachten Sache

»Überlässt der Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben.«

Normenkette:

BewG § 33 Abs. 1 § 34 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 lit. a § 43 Abs. 1 § 72 Abs. 1 § 138 Abs. 2, 3 § 142 Abs. 2 Nr. 1 lit. a § 145 Abs. 3 ;

Gründe: