BFH - Beschluss vom 20.11.2002
X B 48/01
Normen:
EStG §§ 15 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 317

NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem Gewerbebetrieb, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

BFH, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen X B 48/01

DRsp Nr. 2003/148

NZB: grundsätzliche Bedeutung, wesentliche Betriebsgrundlagen bei verpachtetem Gewerbebetrieb, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Es entspricht der Rspr. des BFH, dass das Wahlrecht, bei einem verpachteten Gewerbebetrieb die Betriebsaufgabe hinauszuschieben, entfällt, wenn anlässlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Gleiches muss gelten, wenn die Umgestaltung während der bereits laufenden Verpachtung erfolgt.3. Zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

Normenkette:

EStG §§ 15 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt sind.

1. Dies gilt zum einen, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 -- FGO n.F.--).