I. Die Beteiligten streiten um die Bildung von Rückstellungen und das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) im Zusammenhang mit Urlaub von Gesellschafter-Geschäftsführern, der aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen und später in Geld abgegolten worden ist.
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