BFH - Beschluss vom 15.11.2002
VIII B 45/02
Normen:
EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 317

NZB: Zulassungsgründe - Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen VIII B 45/02

DRsp Nr. 2003/454

NZB: Zulassungsgründe - Betriebsaufspaltung

1. Die Rüge, das FG habe verkannt, dass der Annahme einer Teilbetriebsveräußerung der Rückhalt unwesentlicher Betriebsgrundlagen nicht entgegenstehe, lässt außer Acht, dass allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils nicht geeignet sind, die Voraussetzungen in eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 2 FGO darzulegen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung des Rechts.

Normenkette:

EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann nicht nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO gewährt werden, da sie die versäumte Rechtshandlung nicht in der gesetzlich gebotenen Form nachgeholt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1993 V B 14/93, BFH/NV 1994, 561). Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO genannten Zulassungsgründe.