Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann nicht nach § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO gewährt werden, da sie die versäumte Rechtshandlung nicht in der gesetzlich gebotenen Form nachgeholt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1993 V B 14/93, BFH/NV 1994, 561). Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO genannten Zulassungsgründe.
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