FG Hessen - Urteil vom 24.03.2015
4 K 556/12
Normen:
AktG § 63; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 171 Abs. 11; VwZG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1192

Öffentliche Zustellung an einer Aktiengesellschaft ohne Vorstand und Aufsichtsrat. Verzinsung einer Bareinlage für eine Aktiengesellschaft bei Hin- und Herzahlen des Grundkapitals

FG Hessen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 556/12

DRsp Nr. 2015/15018

Öffentliche Zustellung an einer Aktiengesellschaft ohne Vorstand und Aufsichtsrat. Verzinsung einer Bareinlage für eine Aktiengesellschaft bei Hin- und Herzahlen des Grundkapitals

Bei einer führungslosen Aktiengesellschaft ohne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist jegliche Bekanntgabe und damit auch eine öffentliche Zustellung unwirksam. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 S. 2 AO gilt auch für juristische Personen, die mangels (Passiv-) Vertreter vollständig handlungsunfähig sind. Gelten die Einlagen für das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wegen des sog. Hin- und Herzahlens als nicht erbracht, sind die ausstehenden Einlagen nach § 63 Abs. 2 S. 1 AktG vom Eintritt der Fälligkeit an mit 5% jährlich zu verzinsen und die zu aktivierenden Zinsforderungen gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Normenkette:

AktG § 63; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 171 Abs. 11; VwZG § 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf Grund des sog. Hin- und Herzahlens des Grundkapitals der Klägerin das Einkommen der Jahre 2000 bis 2007 (Streitjahre) um entgangene Zinsen zu erhöhen ist und ob der Beklagte die entsprechend geänderten Bescheide auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht erlassen hat.