BFH - Urteil vom 29.01.2003
I R 20/02
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1139
DStRE 2003, 1006

Offenbare Unrichtigkeit

BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen I R 20/02

DRsp Nr. 2003/9177

Offenbare Unrichtigkeit

1. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.2. Ein Fehler ist offenbar i.S.d. § 129 AO, wenn er auf der Hand liegt, also durchschaubar, einheutig oder augenfällig ist. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann. Ein Fehler ist nicht offenbar, wenn er erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Beteiligte ermittelt und damit "offenbart" wird.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe: