FG Hamburg - Urteil vom 05.07.2001
III 140/01
Normen:
AO § 129 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 69

Offenbare Unrichtigkeit bei einem Grunderwerbsteuerbescheid / Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks

FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen III 140/01

DRsp Nr. 2002/1025

Offenbare Unrichtigkeit bei einem Grunderwerbsteuerbescheid / Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks

Bei der Grunderwerbsteuer liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn der Beamte beim Lesen des notariellen Kaufvertrags versehentlich davon ausgeht, dass es sich um den Preis für das ganze Doppelhaus und nicht nur für die Doppelhaushälfte eines Ehepaares handelt. Ein einheitliches Vertragswerk liegt grunderwerbsteuerlich vor, wenn der Grundstückskaufvertrag auf den gleichzeitigen Bauwerkvertrag Bezug nimmt.

Normenkette:

AO § 129 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit. Weiterhin ist streitig, ob der Werkvertrag über den Bau einer Doppelhaushälfte in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden durfte.

Am 4. März 1997 unterzeichneten die Kläger als Ehegatten und die Z-GmbH einen Zahlungsplan, in dem die Bezahlung einer auf dem Grundstück L-Weg in Hamburg neu zu bauenden Doppelhaushälfte geregelt wurde (Grunderwerbsteuer-Akten -GrESt-A- Bl.18).