OLG Celle vom 13.05.1986
1 W 10/86
Normen:
GmbHG § 29 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1459
DRsp II(220)302b
NiedersRpfl 1986, 159
Rpfleger 1986, 261

OLG Celle - 13.05.1986 (1 W 10/86) - DRsp Nr. 1992/7635

OLG Celle, vom 13.05.1986 - Aktenzeichen 1 W 10/86

DRsp Nr. 1992/7635

b. Die durch Art. 12 § 7 GmbH-Novelle 1980 Ä aufgrund Art. 11 Abs. 2 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes Ä eingeführte Übergangsregelung für Altgesellschaften, wonach Satzungsänderungen nur dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sie auch eine Bestimmung über die Gewinnverwendung enthalten, gilt nicht für Änderungen, deren Eintragung vor dem 1. 1. 1986 beantragt worden war.

Normenkette:

GmbHG § 29 ;

Die Geschäftsführer der betroffenen GmbH meldeten am 28. 11. 1985 eine Erhöhung des Stammkapitals sowie weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Eintragung im Handelsregister an. Durch Verfügung vom 5. 2. 1986 beanstandete das Amtsgericht die Anmeldung mit der Begründung, es fehle die in Art. 11 Abs. 2 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355) vorgeschriebene, die Art der Gewinnverwendung regelnde Änderung des Gesellschaftsvertrags, ohne die eine sonstige Satzungsänderung nach dem 1. 1. 1986 nicht mehr eingetragen werden dürfe. Die dagegen eingelegte Beschwerde, mit der die Gesellschaft geltendgemacht hat, es komme für die Anwendung jener Vorschrift nicht auf den Tag der Eintragung sondern auf den Zeitpunkt der Anmeldung an, hat das LG zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg.