OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.1994
7 U 39/93
Normen:
BGB § 2293 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 58
NJW-RR 1995, 141
OLGReport-Düsseldorf 1994, 205
ZEV 1994, 171

OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.1994 (7 U 39/93) - DRsp Nr. 1999/10747

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.1994 - Aktenzeichen 7 U 39/93

DRsp Nr. 1999/10747

»Eine Feststellungsklage, durch die die Gültigkeit eines Erbvertrages zu Lebzeiten beider Parteien festgestellt werden soll, ist zulässig, wenn hierfür ein berechtigter Anlaß besteht. In Fällen, in denen der Erblasser den Rücktritt davon abhängig gemacht hat, daß der andere Vertragschließende die von ihm übernommene Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Erblasser nach der Rechtsprechung des BGH eine Rügepflicht. Er kann erst zurücktreten, wenn er zuvor dem anderen Teil gegenüber die mangelnde Vertragserfüllung gerügt hat.