OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.1994
7 U 136/93
Normen:
BGB §§ 2311, 2314 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1995, 11
ZEV 1994, 361

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.1994 (7 U 136/93) - DRsp Nr. 1999/10746

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 7 U 136/93

DRsp Nr. 1999/10746

»Die Bewertung von Nachlaßgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, hat sich, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis zu orientieren. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlaß beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden.«

Normenkette:

BGB §§ 2311, 2314 ;

Hinweise:

Anmerkung: Vom BGH werden Grundstücks- und Betriebsveräußerungen von bis zu einem Jahr nach dem Tod des Erblassers noch als ausreichend zeitnah angesehen, um den erzielten Verkaufserlös als grundsätzliche Bewertungsgrundlage annehmen zu können.

Vgl. Leitsätze 196, 427, 664

Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1995, 11
ZEV 1994, 361