Anmerkung: Vom BGH werden Grundstücks- und Betriebsveräußerungen von bis zu einem Jahr nach dem Tod des Erblassers noch als ausreichend zeitnah angesehen, um den erzielten Verkaufserlös als grundsätzliche Bewertungsgrundlage annehmen zu können.
Vgl. Leitsätze 196, 427, 664
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