OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.03.1997
20 W 342/96
Normen:
FGG § 67 Abs. 1, § 69g Abs. 5, § 69d Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 201
FGPrax 1997, 109

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 18.03.1997 (20 W 342/96) - DRsp Nr. 1998/38

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 20 W 342/96

DRsp Nr. 1998/38

Das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen das Vermögen des Betroffenen ist nicht nur ein Verfahren zwischen dem Betreuer und dem Gericht, sondern greift stets auch in die Rechte des Betroffenen ein. Deswegen soll eine persönliche Anhörung erfolgen, die nicht durch die Übersendung einer Abschrift des Vergütungsantrages an den Betroffenen erledigt werden kann. Kann der Betroffene von seinem Recht auf rechtliches Gehör nicht Gebrauch machen (§ 69d Absatz 1 Satz 4 FGG oder Unfähigkeit zur sachgerechten Wahrnehmung der eigenen Interessen), ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen.

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1, § 69g Abs. 5, § 69d Abs. 1 ; BGB § 1836 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 1997, 201
FGPrax 1997, 109