OLG Köln - Beschluß vom 02.10.1992 (2 Wx 33/92) - DRsp Nr. 1996/8669
OLG Köln, Beschluß vom 02.10.1992 - Aktenzeichen 2 Wx 33/92
DRsp Nr. 1996/8669
»Dem Geschäftsführer einer GmbH kann eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181BGB nur eingeräumt werden, wenn eine solche Befreiung in der Satzung vorgesehen ist oder wenn sie nachträglich durch Satzungsänderung in der Form gemäß § 53GmbHG gestattet wird, ein einfacher Gesellschafterbeschluß genügt nicht.«
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