Die Beteiligten zu 1 und zu 2 sind die einzigen lebenden Kinder der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes. Letztere setzten sich durch Testament vom 27.6.1951 gegenseitig zu Alleinerben ein. Am 29.8.1957 ergänzten sie es wie folgt:
»Wer von unseren Kindern (Erben) nach dem Tode des von uns beiden Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, der soll auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.«
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