OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.10.2002
11 UF 2182/02
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1685
MDR 2003, 89
NJW-RR 2003, 580
OLGReport-Nürnberg 2003, 32
Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 140/02

OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.10.2002 (11 UF 2182/02) - DRsp Nr. 2002/18365

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 11 UF 2182/02

DRsp Nr. 2002/18365

»Eine entsprechende Anwendung der Sperre für die Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB) auf volljährige "privilegierte" Kinder i. S. v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB findet nicht statt.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 § 1603 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht - Familiengericht - Tirschenreuth hat mit Anerkenntnis- und Endurteil vom 11. Juni 2002 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 153,75 EUR zu bezahlen. Der Kläger ist volljährig, unverheiratet und wohnt als Schüler ohne Einkommen bei seiner Mutter. Bei seiner Unterhaltsberechnung hat das Amtsgericht die Hälfte des Kindergeldes, das die Mutter erhält, abgezogen.

Der Kläger beabsichtigt gegen das Urteil Berufung einzulegen und beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Er ist der Auffassung, daß die Hälfte des Kindergeldes nicht vom errechneten Unterhaltsbetrag abgezogen werden dürfe. Die Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB gelte auch für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder, wie sie in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB beschrieben sind. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Vorschrift.