OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.12.1992 (8 W 185/92) - DRsp Nr. 1999/10813
OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.12.1992 - Aktenzeichen 8 W 185/92
DRsp Nr. 1999/10813
»War beim Tode des Erblassers eine Klage nach § 1566 Abs. 1BGB erhoben, ohne daß die in § 630 Abs. 1ZPO vorgesehenen Vereinbarungen vorgelegen haben, so ist zu prüfen, ob die Ehe nach § 1565 Abs. 1BGB geschieden worden wäre.Die Zustimmung zur Scheidung braucht nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt zu werden, sie kann auch in einem Schriftsatz der Partei enthalten sein.«
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