OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.02.1994
8 W 534/93
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2, § 1906 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 99
DNotZ 1995, 687
FamRZ 1994, 1417
OLGZ 1994, 430

OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.02.1994 (8 W 534/93) - DRsp Nr. 1995/1984

OLG Stuttgart, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 8 W 534/93

DRsp Nr. 1995/1984

1. Es ist möglich, die Entscheidung über freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB im Rahmen einer sogenannten Altersvorsorgevollmacht auf dritte Personen zu übertragen, so daß es für die Durchführung solcher Maßnahmen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht mehr bedarf. 2. Der Gefahr von Mißbräuchen kanndurch Einrichtung einer sogenannten Vollmachtsbetreuung begegnet werden. 3. Voraussetzung für eine wirksame Regelung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in einer Altersvorsorgevollmacht ist, daß nach der ausdrücklichen Formulierung kein Zweifel daran besteht, daß die vom Bevollmächtigten zu regelnden Tatbestände auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen umfassen. Formulierungen wie "Vertretung in allen persönlichen Angelegenheiten im weitestmöglichen Umfang, auch soweit sie Gesundheit oder Erkrankung betreffen" oder "Abschluß beliebiger Vereinbarungen mit Alten- oder Pflegeheimen und Bestimmung des Aufenthaltes" reichen nicht aus. 4. Im übrigen dürfen auch keine Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2, § 1906 Abs. 4 ;

Hinweise:

Anmerkung Cypionka DNotZ 1995, 687

Fundstellen
BtPrax 1994, 99
DNotZ 1995, 687
FamRZ 1994, 1417
OLGZ 1994, 430