Optionsverschonung

Autor: Wenhardt

Alternativ zur Regelverschonung kann sich der Erwerber auch für die Optionsverschonung nach §  13a Abs.  10 ErbStG entscheiden.

Hinweis

Dies führt aber dazu, dass sich die Behaltensfrist von fünf Jahren (bei dem 85%igen Verschonungsabschlag) auf sieben Jahre verlängert.

Die Optionsverschonung wird aber nicht von Amts wegen gewährt, sondern muss vom Erwerber beantragt werden. Der Erwerber kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen. Ein Widerruf ist danach nicht mehr möglich (R E 13a.21 Abs. 2 ErbStR 2019). Voraussetzung für die Optionsverschonung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach §  13b Abs.  1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach §  13b Abs.  3 und 4 ErbStG besteht.

Beispiel

Der Onkel hat dem Neffen N seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Das begünstigte Vermögen des Betriebs beträgt 3.680.000 Euro. Veraltungsvermögen ist im Betrieb nicht vorhanden. Da N kaum über finanzielle Mittel verfügt, entscheidet er sich für die Optionsverschonung und stellt bei Abgabe der Schenkungsteuererklärung einen entsprechenden Antrag.

Lösung