LAG Hamm - Urteil vom 24.09.2004
10 Sa 826/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1974/03

Ordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung - Abgrenzung zwischen Funktionsnachfolge und Betriebsübergang beim Betrieb einer Sprachschule

LAG Hamm, Urteil vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 826/04

DRsp Nr. 2005/1347

Ordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung - Abgrenzung zwischen Funktionsnachfolge und Betriebsübergang beim Betrieb einer Sprachschule

1. Die bloße Weiterführung einer Sprachschule reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 BGB nicht aus, wenn die Gesamtbewertung sämtlicher Umstände ergibt, dass dadurch der frühere Betrieb unter Wahrung der Identität nicht fortgeführt wird.2. Bei dem Übergang eines Schulbetriebes kommt es neben der Übernahme der Unterrichtsräume auch auf die Übernahme von Betriebsmitteln an.3. Werden wesentliche materielle Betriebsmittel gar nicht und weniger als die Hälfte des bisherigen Lehrpersonals übernommen, das auch keine zur Fortführung der bisherigen Kurse erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt, liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten zu 1) sowie über den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagten zu 2) und 3).