LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2004
2 Sa 102/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a Abs. 1 § 613a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2335/03

Ordentliche Kündigung bei Betriebsübergang - Ablehnung des Änderungsangebots nach Ausspruch der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 102/04

DRsp Nr. 2005/1552

Ordentliche Kündigung bei Betriebsübergang - Ablehnung des Änderungsangebots nach Ausspruch der Kündigung

1. Unterlässt es der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ein mögliches und zumutbares Änderungsangebot zu unterbreiten, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer einem vor der Kündigung gemachten entsprechenden Vorschlag zumindest unter Vorbehalt zugestimmt hätte; dies muss der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess vortragen.2. Hat der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung ein Änderungsangebot des Arbeitgebers abgelehnt, bedarf es der tatrichterlichen Würdigung, ob angenommen werden kann, dass er ein entsprechendes Angebot vor Ausspruch der Kündigung unter Vorbehalt angenommen hätte.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 ; BGB § 613a Abs. 1 § 613a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.06.2003, die sie auf dringende betriebliche Gründe stützt.