LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2009
11 Sa 692/08
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 242; BGB § 238; BGB § 612a; BGB § 613a; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1002/08

Ordentliche Kündigung in Kleinbetrieb; Antragstellung zum Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 692/08

DRsp Nr. 2009/20423

Ordentliche Kündigung in Kleinbetrieb; Antragstellung zum Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsübergang

1. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene Altarbeitnehmer werden bei der Berechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht berücksichtigt. 2. Beerbt die Arbeitgeberin ihren Ehemannes, tritt sie gemäß § 1922 BGB in dessen Rechtsposition ein; ein eventuell zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis erlischt durch Konfusion. 3. Der durch Generalklauseln vermittelte Schutz darf nicht dazu führen, dass der Kleinunternehmerin praktisch die im Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt werden. 4. Ein Wiedereinstellungsanspruch ist ein eigener Streitgegenstand, gerichtet auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung; ein auf Wiedereinstellung gerichtete Klageantrag ist daher nicht im Kündigungsschutzantrag enthalten sondern geht als Leistungsantrag über den Feststellungsantrag hinaus.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2008, Az: 4 Ca 1002/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 242; BGB § 238; BGB § 612a; BGB § 613a; BGB § 1922;

Tatbestand: