LG Bonn - Beschluss vom 13.09.2012
32 T 1023/11
Normen:
HGB § 264 Abs. 3; HGB § 290;
Fundstellen:
DStR 2013, 13

Ordnungsgeldverfügung wegen Verletzung von Offenlegungspflichten bzgl. eines Tochterunternehmens eines Mutterkonzerns mit Sitz im europäischen Ausland

LG Bonn, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 32 T 1023/11

DRsp Nr. 2013/10354

Ordnungsgeldverfügung wegen Verletzung von Offenlegungspflichten bzgl. eines Tochterunternehmens eines Mutterkonzerns mit Sitz im europäischen Ausland

Tenor

Auf die Beschwerde wird die unter dem 07.07.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

HGB § 264 Abs. 3; HGB § 290;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, die Tochterunternehmen einer Konzernmutter mit Sitz in den O ist, wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EUR wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 19.03.2010, zugestellt am 25.03.2010, angedroht.

Am 16.04.2010 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eine Befreiungsmitteilung nach § 264 Abs. 3 HGB eingereicht.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 07.07.2011 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt und zur Begründung angegeben, dass die Beschwerdeführerin die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB nicht in Anspruch nehmen könne.