BAG - Urteil vom 27.11.2008
8 AZR 174/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 363 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 191
AuR 2009, 223
BAGE 128, 328
BB 2009, 1422
DB 2009, 1075
MDR 2009, 813
NZA 2009, 552
ZIP 2009, 929
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1066/06
ArbG Solingen, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 593/06

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 174/07

DRsp Nr. 2009/10094

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

Hat einer der beiden möglichen Adressaten eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB Kenntnis von Umständen, die zur Verwirkung des Rechts auf Widerspruch führen, so kann sich der andere Widerspruchsadressat hierauf berufen. Insoweit werden Betriebsveräußerer und Betriebserwerber als Einheit behandelt. Orientierungssätze: 1. Ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB muss über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informieren. Dazu gehört ua. der Hinweis, dass der Betriebserwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und eine Darstellung der kündigungsrechtlichen Situation. 2. Fehlen solche Informationen, sind sie falsch oder unvollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen.