BAG - Urteil vom 27.11.2008
8 AZR 188/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 613a BGB Unterrichtung
ArbRB 2009, 259
DB 2009, 1077
NZA 2009, 752
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 360/06
ArbG Solingen, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1998/05

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Widerspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 188/07

DRsp Nr. 2009/10095

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Widerspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung

Orientierungssätze: 1. Ist die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung über einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB fehlerhaft, setzt sie die Frist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB) nicht in Lauf. 2. Der Widerspruch kann grundsätzlich auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. 3. Für das Feststellungsinteresse iSv. § 256 ZPO genügt das aus einer über das Arbeitsverhältnis hinauswirkenden Abwicklungsvereinbarung resultierende Rechtsverhältnis. 4. Mit einer zunächst erfolgten Weiterarbeit für den Betriebserwerber verwirklicht der Arbeitnehmer in der Regel noch kein "Umstandsmoment" im Sinne einer Verwirkung seines Widerspruchsrechts. Die Weiterarbeit ist vielmehr im Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber angelegt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer und der Betriebserwerber das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand verändern und dies unabhängig vom Übergang des Arbeitsverhältnisses geschieht.