BAG - Urteil vom 21.01.2010
8 AZR 977/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 13
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - - 7 Sa 1073/07 - 10.10.2007,
ArbG Solingen, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1434/06

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers, Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

BAG, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 977/07

DRsp Nr. 2010/11332

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers, Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

1. Ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB muss über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informieren. Dazu gehört u.a. der Hinweis, dass der Betriebserwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und eine Darstellung der kündigungsrechtlichen Situation. 2. Fehlen solche Informationen, sind sie falsch oder unvollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. 3. Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. Für das dazu erforderliche "Zeitmoment" ist nicht auf eine feststehende Monatsfrist abzustellen. Die Frist für das Zeitmoment beginnt aber nicht erst mit der zutreffenden Unterrichtung des Arbeitnehmers zum Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen.