BAG - Urteil vom 22.04.2010
8 AZR 872/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 16
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 769/07
ArbG Solingen, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1277/06

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 872/07

DRsp Nr. 2010/13351

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

1. Ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB muss über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informieren. Dazu gehört ua. der Hinweis, dass der Betriebserwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und eine Darstellung der kündigungsrechtlichen Situation. 2. Fehlen solche Informationen, sind sie falsch oder unvollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. 3. Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. Für das dazu erforderliche "Zeitmoment" ist nicht auf eine feststehende Monatsfrist abzustellen. Die Frist für das Zeitmoment beginnt aber nicht erst mit der zutreffenden Unterrichtung des Arbeitnehmers zum Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen.