BAG - Urteil vom 22.04.2010
8 AZR 982/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 220/07
ArbG München, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 1709/06

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 982/07

DRsp Nr. 2010/13886

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang [Bezeichnung des Erwerbers; Haftungsverteilung]; Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist; Voraussetzungen für die Annahme von Verwirkung; Ausreichende Kenntnis von Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber von Verwirkungsumständen

1. Ein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB muss über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informieren. Dazu gehört ua. der Hinweis, dass der Betriebserwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und eine Darstellung der kündigungsrechtlichen Situation. 2. Fehlen solche Informationen, sind sie falsch oder unvollständig, so beginnt die Frist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB nicht zu laufen. 3. Das Recht zum Widerspruch kann verwirkt werden. Für das dazu erforderliche "Zeitmoment" ist nicht auf eine feststehende Monatsfrist abzustellen. Die Frist für das Zeitmoment beginnt aber nicht erst mit der zutreffenden Unterrichtung des Arbeitnehmers zum Betriebsübergang und seine Folgen zu laufen.