FG Sachsen - Urteil vom 26.08.2009
6 K 2295/06
Normen:
KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 2002 § 22 Abs. 1; UmwStG 2002 § 12 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1160

Organschaft; keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

FG Sachsen, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 6 K 2295/06

DRsp Nr. 2010/8241

Organschaft; keine rückwirkende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

1. Der Organträger muss in zeitlicher Hinsicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft bis zu dessen Ende ununterbrochen in einer Weise beteiligt sein, die den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung genügt. 2. Die finanzielle Eingliederung gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG ist tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur und kann daher nicht mit steuerlicher Rückwirkung herbeigeführt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwStG 2002 § 22 Abs. 1; UmwStG 2002 § 12 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2004 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis anzuerkennen ist.