BFH - Urteil vom 07.12.1994
I K 1/93
Normen:
AO (1977) § 10, § 12 Satz 2 Nr. 1 ; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 ; ZerlG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, § 3;
Fundstellen:
BFHE 176, 253
BStBl II 1995, 175
DB 1995, 458
DStZ 1995, 380

Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

BFH, Urteil vom 07.12.1994 - Aktenzeichen I K 1/93

DRsp Nr. 1995/3242

Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

»1. Die Zerlegung nach § 2 Abs. 1 ZerlG wird nicht durch § 1 Abs. 3 ZerlG eingeschränkt. 2. Eine Zerlegung nach § 2 Abs. 1 ZerlG ist auch dann durchzuführen, wenn das Unterhalten einer Betriebsstätte außerhalb des steuerberechtigten Bundeslandes nur auf der länderübergreifenden Verlegung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte beruht. 3. Jede nicht natürliche Person muß einen Ort ihrer Geschäftsleitung haben. 4. Unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 10 AO 1977 ist ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zu verstehen. Dies ist die sog. laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte"). 5. Unter den Begriff der "geschäftlichen Oberleitung" fallen nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die für Rechnung der Person getroffen werden, deren Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen ist. 6. Organgesellschaften haben grundsätzlich einen "eigenen" Ort ihrer Geschäftsleitung, der mit dem Ort der Geschäftsleitung des Organträgers zusammenfallen kann, aber nicht zusammenfallen muß.