FG Hessen - Urteil vom 25.08.2015
1 K 2519/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 1a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1047

Ort der Warenlieferung bei Unterhalten eines Warenlagers im Inland

FG Hessen, Urteil vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 1 K 2519/10

DRsp Nr. 2015/20070

Ort der Warenlieferung bei Unterhalten eines Warenlagers im Inland

Die Abwicklung der Warenlieferung eines ausländischen Unternehmens, der im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, über sein inländisches Warenlager, erbringt keine umsatzsteuerbare Inlandslieferung, sofern bereits im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung der Liefergegenstände im Ausland eine verbindliche Bestellungen vorlag. Dagegen sind Entnahmen aus dem Warenlager, für die im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung des Gegenstandes im Ausland noch keine verbindliche Bestellung vorlag, als inländische steuerbare Lieferungen anzusehen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 1a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Klägerin in den Streitjahren unter Einschaltung eines Warenlagers erbrachte Lieferungen umsatzsteuerbare Inlandslieferungen oder nur in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen sind.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach spanischem Recht, die in Spanien die Herstellung und den Handel mit …teilen für die … betreibt und über keine Betriebstätte in Deutschland verfügt.