LAG Chemnitz - Urteil vom 04.02.2000
3 Sa 618/99
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 95 Abs. 3 ; MTV für die Arbeitnehmer der DBAG § 5 ; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 239 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 496
ZTR 2000, 379
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9635/98

Parteiänderung nach Ausgliederung zur Neugründung; Versetzung in das Dienstleistungszentrum Arbeit der DB

LAG Chemnitz, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 618/99

DRsp Nr. 2000/7689

Parteiänderung nach Ausgliederung zur Neugründung; "Versetzung" in das Dienstleistungszentrum Arbeit der DB

»1) Die Ausgliederung des Beschäftigungsbetriebes zur Neugründung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens führt nicht zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes; möglich und sachgerecht ist jedoch eine gewillkürte Parteiänderung. 2) Der Versetzungsvorbehalt des § 5 MTV für die Arbeitnehmer der DBAG rechtfertigt nicht eine "Versetzung" des Arbeitnehmers im Wege des Direktionsrechts in das sog. Dienstleistungszentrum Arbeit der DB."

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 95 Abs. 3 ; MTV für die Arbeitnehmer der DBAG § 5 ; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 239 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.

Die am 26.05.1950 geborene verheiratete Klägerin war zunächst von 1965 bis 1978 und sodann wieder ab 05.01.1988 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Deutschen Reichsbahn tätig.