Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Die PartG ist wie die anderen Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) kein rechtsfähiges Steuersubjekt. Sie ist somit nicht einkommensteuerpflichtig.1) Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., 2013, § 15 Rdnr. 160. Vielmehr muss für den Gewinn oder Verlust der PartG eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) vorgenommen werden, sodass die Gewinnanteile später im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Partner berücksichtigt werden.
Die PartG übt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Somit besteht für die PartG weder eine handelsrechtliche noch eine steuerrechtliche Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 238, 242 HGB und § 141 AO). Die Gewinnermittlung der Partnerschaft wird regelmäßig mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln (Wahlrecht; Einzelheiten zur Gewinnermittlung R 4.1-4.7 EStR 2012).
HinweisHat die PartG nur Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben gefertigt, dann kann sie nicht verlangen, dass ihr Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist (H 18.2 - Stichwort Buchführung - EStH 2011). |
Einkommensteuer
Einkünfte aus selbständiger Arbeit