Autor: Wenhardt |
Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG).1) Dies bedeutet, dass mündlich abgeschlossene Verträge keine Wirkung erlangen. Mangelt es an der Schriftform, so liegt keine
1) | Dazu Schäfer, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2011, § |
Nach § 3 Abs. 2 PartGG muss der schriftlich abgeschlossene Vertrag bestimmte Mindestinhalte (sog. Mussinhalte) aufweisen:
1. | den Namen und den Sitz der Partnerschaft, |
2. | den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners, |
3. | den Gegenstand der Partnerschaft. |
Alle darüber hinausgehenden Regelungen richten sich, soweit der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag keine eigenen Regelungen enthält, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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