LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2004
8 Sa 649/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 532/04

Passivlegitimation für Lohnforderung bei Annahmeverzug nach Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 649/04

DRsp Nr. 2005/5497

Passivlegitimation für Lohnforderung bei Annahmeverzug nach Betriebsübergang

Nach Betriebsübergang muss der neue Inhaber gegenüber dem früheren Inhaber den eingetretenen Annahmeverzug gegen sich gelten lassen; den ehemaligen Betriebsinhaber trifft keine Haftung für solche Ansprüche, die erst nach Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind, denn in diesem Zeitraum war er nie Schuldner des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 § 615 ;

Tatbestand:

Nach für den Kläger erfolgreicher Kündigungsschutzklage streiten die Parteien um die Verpflichtung der früheren Betriebsinhaberin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004.

Der Kläger war seit 01.08.1969 bei der Beklagten KG zuletzt als Neuwagen-Disponent mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.447,00 Euro beschäftigt.