Nach für den Kläger erfolgreicher Kündigungsschutzklage streiten die Parteien um die Verpflichtung der früheren Betriebsinhaberin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.12.2003 - 29.02.2004.
Der Kläger war seit 01.08.1969 bei der Beklagten KG zuletzt als Neuwagen-Disponent mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.447,00 Euro beschäftigt.
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