BFH - Urteil vom 02.10.2003
IV R 4/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 50 Alt. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 260
BFHE 203, 459
DB 2004, 118
DStRE 2004, 67
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 22.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V 101/99

Pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer

BFH, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen IV R 4/02

DRsp Nr. 2003/16129

Pauschale Kostenerstattung für Erziehungshelfer

»1. Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.2. Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 50 Alt. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: