BFH - Urteil vom 20.12.2000
I R 15/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1135
BFH/NV 2001, 980
BFHE 194, 191
BStBl II 2005, 657
DB 2001, 1119
DStR 2001, 893
DStZ 2001, 478
GmbHR 2001, 524
NJW-RR 2001, 1112
NZG 2001, 668
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Pensions- und Invalididtätszusage an GmbH-Gesellschafter

BFH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen I R 15/00

DRsp Nr. 2001/8120

Pensions- und Invalididtätszusage an GmbH-Gesellschafter

»1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar. 2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde. 3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (gegen Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 1999 IV C 6 -S 2742- 9/99, BStBl I 1999, 512). 4. Die Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken jeweils gesondert zu prüfen.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 1, 3 ;

Gründe: