FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2013
14 K 195/10
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6a Abs. 3; UmwStG 2002 § 24; HGB § 255;
Fundstellen:
BB 2014, 2606
BB 2014, 939
DStR 2015, 8

Pensionsverpflichtungen - Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 14 K 195/10

DRsp Nr. 2013/24765

Pensionsverpflichtungen – Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen

Anschaffungsvorgänge sind erfolgsneutral zu behandeln; der Zugang von WG zum BV führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der AK. Der handelsrechtliche Begriff der AK ist auch der steuerbilanziellen Beurteilung zu Grunde zu legen. Der Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen gilt auch für übernommene Passivpositionen und zwar unabhängig davon, ob der Ausweis dieser Passivpos. in der Steuerbilanz einem – von der Handelsbilanz abweichenden – Ausweisverbot ausgesetzt ist. Soweit i.R. einer Ausgliederung wirtschaftlich zutreffend bewertete Pensionsverpflichtungen als Teil der AK übernommen werden, sind diese wegen des Grundsatzes der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen ungeachtet des § 6a Abs. 3 EStG zu passivieren.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6a Abs. 3; UmwStG 2002 § 24; HGB § 255;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Pensionsrückstellungen für Verbindlichkeiten aus einer Unterstützungskasse bilden durfte.