Autor: Ott |
Wird anstelle einer Abfindung ein Verzicht auf die (werthaltigen) Pensionsansprüche vorgenommen, löst dies beim Gesellschafter-Geschäftsführer einen fiktiven Zufluss in Höhe des Teilwerts des Pensionsanspruchs aus, der gem. § 19 EStG in voller Höhe steuerpflichtig ist. Der zugeflossene Betrag gilt anschließend als in die Kapitalgesellschaft (verdeckt) eingelegt und führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Anteile an der Kapitalgesellschaft. Die Erhöhung der Anschaffungskosten wirkt sich bei einem späteren Verkauf der Anteile gem. § 3c Abs. 2 EStG zu 60 % steuermindernd aus.
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