BFH - Urteil vom 20.08.2003
I R 99/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 373
DStRE 2004, 273
GmbHR 2004, 261
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 10.9.2002 - 6 K 6493/98 K,G,F,

Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen I R 99/02

DRsp Nr. 2004/878

Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können, setzt die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus.2. Gegen die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche ist nichts einzuwenden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Durchführung von Straßen- und Tiefbauarbeiten. Ihr früherer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer X hatte seine Anteile zum 1. Oktober 1987 und zum 31. Dezember 1989 je zur Hälfte auf --den zwischenzeitlich verstorbenen-- Y, geb. 1940, und auf Z, geb. 1943, übertragen. Beide wurden zum 1. Oktober 1987 zu (weiteren) Geschäftsführern der Klägerin bestellt. X schied zum 31. Dezember 1989 aus der Geschäftsführung aus.