BFH - Urteil vom 08.11.2000
I R 70/99
Normen:
EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 765
BFH/NV 2001, 866
BFHE 193, 422
BStBl II 2005, 653
DB 2001, 787
DStZ 2001, 293
GmbHR 2001, 396
NJW 2001, 2742
NZG 2001, 478
Vorinstanzen:
FG Köln,

Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen I R 70/99

DRsp Nr. 2001/4951

Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer

»1. Ob eine Pensionszusage zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und deshalb zu einer vGA führt, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Erteilung der Zusage zu beurteilen. 2. War die Erteilung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so führt die spätere Aufrechterhaltung der Zusage nicht allein deshalb zu einer vGA, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Gesellschaft sich verschlechtert haben. Eine vGA kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der gegebenen Situation eine einem Fremdgeschäftsführer erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte. 3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt. 4. Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar ist (gegen BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999, BStBl I 1999, 512).«

Normenkette:

EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe: