BFH - Urteil vom 24.04.2002
I R 18/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1401
BFHE 199, 144
BStBl II 2002, 670
DB 2002, 1973
DStR 2002, 1614
GmbHR 2002, 977
NZG 2003, 491
ZIP 2002, 1843
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5746/00

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

BFH, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen I R 18/01

DRsp Nr. 2002/12697

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

»1. Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-buy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384; vom 18. August 1999 I R 10/99, BFH/NV 2000, 225).«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: