FG Hessen - Urteil vom 14.10.2004
4 K 1481/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Pensionszusage; Ausgliederung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsbereich; Ertragserwartung; Zeitvertrag; Zeitliche Befristung - Pensionszusage bei zeitlich befristetem Geschäftsauftrag

FG Hessen, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 1481/04

DRsp Nr. 2005/5405

Pensionszusage; Ausgliederung; Verdeckte Gewinnausschüttung; Geschäftsbereich; Ertragserwartung; Zeitvertrag; Zeitliche Befristung - Pensionszusage bei zeitlich befristetem Geschäftsauftrag

1. Besteht der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft in der Ausübung eines ausgegliederten Produktionsbereichs eines großen Auftraggebers und ist der Auftrag zeitlich befristet (hier: fünf Jahre), liegt zumindest bis zur Verlängerung des Vertrages keine die gesicherte Erkenntnis über die künftige Ertragsentwicklung des Unternehmens vor, die aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Erteilung einer Pensionszusage rechtfertigt. 2. Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn auf Grund objektiver Umstände konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Vertragsverlängerung schließen lassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für die Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen.