Die Beteiligten streiten darüber, ob die Gewährung einer Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1999 gegründet. Gegenstand der Klägerin ist die Organisations- und Abrechnungsabwicklung von Firmen, insbesondere Zahnarztpraxen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000 EUR; es wurde von Frau E in Höhe von 12.400 EUR und zwei weiteren Gesellschaftern übernommen.
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